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Schulpflicht - Rückstellung - Einschulung auf Antrag

Schulpflichtige Kinder

Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden, dazu zählen auch Kinder, die am 01. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

Flexi-Kinder

Für Kinder, die zwischen dem 01.07. und 01.10. geboren sind, gilt die seit 2018 geltende neue Regelung zur "Flexibilisierung des Einschulungstermins". Die Erziehungsberechtigten dieser Kinder können durch schriftliche Erklärung den Schulbesuch um ein Jahr hinausschieben. Die formlose Erklärung ist bis zum 01. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden. (§64 Absatz 1 Satz 2 NSchG)

Kann-Kinder

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zwischen dem 02.10. und 31.12. sechs Jahre alt werden, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem Sozialverhalten ausreichen entwickelt sind. Die Entscheidung, ob diese Kinder eingeschult werden, obliegt der Schulleitung. (§64 Absatz 1 Satz 3 + 4 NSchG)

Rückstellung schulpflichtiger Kinder

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Die Rückstellung muss schriftlich unter Angabe von Gründen und ggfs. Einreichung entsprechender weiterer Unterlagen (Arzt- und/oder Therapieberichte, Gutachten, etc.) bei der Schulleitung beantragt werden.
Die Entscheidung der Rückstellung wird von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und dann eventuell auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen und die Entwicklung weiter zu fördern. (§64 Absatz 2 NSchG)


Schuleingangsuntersuchung

Alle Kinder, die zum neuen Schuljahr schulpflichtig werden, sind verpflichtet an der vom Gesundheitsamt der Stadt Göttingen durchgeführten Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen. (§56 NSchG)

Dies gilt auch für Kinder, die aufgrund der Flexi-Regelung oder auf Antrag erst im nächsten Schuljahr eingeschult werden sollen. Die Schuleingangsuntersuchung ist eine der Grundlagen für Eltern und Schulleitung für eine Beratung und Entscheidungsfindung über den Zeitpunkt der Einschulung - auch für den Fall, dass Erziehungsberechtigte sich noch anders entscheiden. Die Schulleitung benötigt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine eventuelle Rückstellung nach §64 Absatz 2 NSchG.

Wenn bei der Schuleingangsuntersuchung festgestellt wird, dass die Kinder die Schulfähigkeit aufweisen, sie aber trotzdem auf Wunsch der Eltern erst ein Jahr später eingeschult werden (Flexi-Kind), müssen diese Kinder vor der Einschulung kein zweites Mal vorgestellt werden. Das Gesundheitsamt bietet aber an, die Kinder nochmal zu untersuchen. Gerne können die Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Die Schuleingangsuntersuchungen finden nicht mehr in der Herman-Nohl-Schule sondern im Gesundheitsamt statt. Die Einladung erfolgt ebenfalls durch das Gesundheitsamt, dieses legt auch die Prioritäten für die Reihenfolge der Termine fest.